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Sicherheitstechnische Betreuung nach ASiG & BGV A2

Arbeitssicherheit

Fachkraft für Arbeitssicherheit (FASi)



Nach § 24 SGB VII, und den § 1; 6 Arbeitssicherheits Gesetz (ASiG); den §2 UVV BGV A2 und §19 UVV BGV A1 ist jeder Betieb mit nur einem Mitarbeiter verpflichtet eine Fachkraft für Arbeitssicherheit zu bestellen.

Um die Sicherheitstechnische Betreuung von Mitgliedsbetrieben zu gewährleisten, gibt es mehrere Möglichkeiten.

1. Grundbetreuung und anlassbezogene Betreuung

Diese Betreuungsform kann nur von Betrieben mit bis zu zehn Beschäftigten wahrgenommen werden. Es gibt hier keine festgeschriebenen Mindesteinsatzzeiten für die Betriebsärzte (BA) und Fachkräfte für Arbeitssicherheit (FASi). Die Betreuung setzt sich aus einer Grundbetreuung unter Einbindung eines BA oder einer FASi sowie einer anlassbezogenen Betreuung zusammen.

Der Betreuungsbedarf ergibt sich aus den regelmäßig vom Unternehmer durchgeführten Gefährdungsbeurteilungen. Bei bestimmten Anlässen muss der Unternehmer zusätzlichen betriebsärztlichen und / oder sicherheitstechnischen Sachverstand hinzuziehen, zum Beispiel bei der

  • Planung, Errichtung und Änderung von Betriebsanlagen,
  • Einführung neuer Arbeitsverfahren,
  • Erstellung von Notfall- und Alarmplänen,
  • Gestaltung neuer Arbeitsplätze,
  • Untersuchung von Unfällen und
  • Berufskrankheiten.


Für die Grundbetreuung reicht übrigens der Besuch nur eines "Erstberatenden" – Betriebsarzt oder Sicherheitsfachkraft – im Betrieb aus, wenn dieser den Sachverstand des anderen hinzuzieht. Die Beschäftigten müssen in jedem Fall über ihre Ansprechpartner informiert werden.



2. Alternative bedarfsorientierte Betreuung

Bei der BG versicherte Kleinbetriebe mit bis zu 50 Beschäftigten können sich für die sogenannte alternative Betreuung entscheiden. Bei diesem Modell wird der Unternehmer durch Schulungen in die Lage versetzt, Fragen zum Gesundheitsschutz und zur Arbeitssicherheit selbst zu beantworten und die erforderlichen Maßnahmen umzusetzen.

Insgesamt sechs Lehreinheiten (45 Minuten) müssen innerhalb von zwei Jahren absolviert werden. Bis zum Abschluss der letzten Schulung gilt weiterhin die Regelbetreuung. Damit sein Wissen auf dem aktuellen Stand bleibt, nimmt der Unternehmer an regelmäßigen Fortbildungsveranstaltungen teil.

Betriebsarzt und Sicherheitsfachkraft stehen begleitend für eine bedarfsorientierte und / oder anlassbezogene Betreuung zur Verfügung. Auch bei dieser Betreuungsform ist der Unternehmer verpflichtet, bei besonderen Anlässen einen fachkundigen Betreuer hinzuzuziehen. Ebenso müssen die Beschäftigten die Möglichkeit haben, sich direkt an die Arbeitsschutzexperten zu wenden. Erfüllt der Unternehmer seine Verpflichtungen im Rahmen der alternativen bedarfsorientierten Betreuungsform nicht, unterliegt er wieder der Regelbetreuung.



3. Regelbetreuung

Arbeits- und Gesundheitsschutz ist ein wichtiges Thema, das jedoch im Betriebsalltag häufig keine ausreichende Aufmerksamkeit erhält. Der Gesetzgeber verpflichtet die Unternehmer mit dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) in Verbindung mit der Unfallverhütungsvorschrift BGV A2 zu einer sicherheitstechnischen und betriebsärztlichen Betreuung. Dafür benötigen Sie eine Fachkraft für Arbeitssicherheit und einen Betriebsarzt. Diese Auflage besteht bereits, wenn Sie mindestens einen Arbeitnehmer beschäftigen.

Betreute Beschäftigte
Zum Kreis der Mitarbeiter, denen die Betreuung durch die Arbeitsschutzexperten zu Gute kommt, gehören neben Voll- und Teilzeitkräften auch geringfügig Beschäftigte. Dagegen zählen ehrenamtlich Tätige, Heimarbeiter oder Honorarkräfte ebenso wenig dazu, wie der Unternehmer selbst. Die Bestimmung des Kreises der zu betreuenden Arbeitnehmer ist nicht immer einfach.

Betreuung – wer und wie viel?
Zu den Aufgaben des Betriebsarztes und der Fachkraft für Arbeitssicherheit gehört die Beratung des Unternehmers und seiner Beschäftigten in allen Fragen des Gesundheitsschutzes und der Arbeitssicherheit. Die BuS-Betreuung darf übrigens nur von Personen durchgeführt werden, die eine entsprechende Fachkunde vorweisen können. Die Unfallverhütungsvorschrift BGV A2 regelt unter anderem die Betreuungszeiten. Hierbei handelt es sich um die Zeit, in der die Arbeitsschutzexperten zur Erfüllung ihrer Beratungs- und Betreuungsaufgaben im Betrieb mindestens zur Verfügung stehen müssen.

Natürlich beraten wir Sie auch individuell. Zum Beispiel, wenn Ihr Unternehmen bzw. Verein nicht über Betriebsräume verfügt, Ihr Unternehmen Mitarbeiter im Ausland beschäftigt oder sich Arbeitnehmer in mehreren Beschäftigungsverhältnissen befinden. Nehmen Sie einfach Kontakt zu uns auf.



Die Fachkraft für Arbeitssicherheit ist zuständig für:

§ 6 (ASiG) Aufgaben der Fachkräfte für Arbeitssicherheit
Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben die Aufgabe, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der menschengerechten Gestaltung der Arbeit zu unterstützen. Sie haben insbesondere
1.den Arbeitgeber und die sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen zu beraten, insbesondere bei
a) der Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen und von sozialen und sanitären Einrichtungen,
b) der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen,
c) der Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln,
d) der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs, der Arbeitsumgebung und in sonstigen Fragen der Ergonomie,
e) der Beurteilung der Arbeitsbedingungen

2. Die Betriebsanlagen und die technischen Arbeitsmittel insbesondere vor der Inbetriebnahme und Arbeitsverfahren insbesondere vor ihrer Einführung sicherheitstechnisch zu überprüfen,

3. Die Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beobachten und im Zusammenhang damit:
a) die Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen zu begehen und festgestellte Mängel dem Arbeitgebe oder der sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Person mitzuteilen, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel vorzuschlagen und auf deren Durchführung hinzuwirken,
b) auf die Benutzung der Körperschutzmittel zu achten,
c) Ursachen von Arbeitsunfällen zu untersuchen, die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten und dem Arbeitgeber Maßnahmen zur Verhütung dieser Arbeitsunfälle vorzuschlagen,

4. Darauf hinzuwirken, daß sich alle im Betrieb Beschäftigten den Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung entsprechend verhalten, insbesondere sie über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu belehren und

  • bei der Schulung der Sicherheitsbeauftragten mitzuwirken.


All diese Aufgaben können wir für Sie übernehmen, als Ausgebildete Fachkräfte für Arbeitssicherheit.


Sprechen Sie doch unverbindlich mit uns.


Wichtige Informationen für Sie:

SGB VII

Arbeitsschutz Gesetz

Gefährdungsbeurteilung ist Pflicht


Gefährdungsbeurteilung in Kleinbetrieben

Wann ist ein Unfall meldepflichtig?


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